Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere aktuellen Verkaufsbedingungen (Stand 2019); entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung der UN-Charta wird ausgeschlossen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und unser Urheberrecht vor. Eingesandte Unterlagen schicken wir nach Aufforderung zurück, für unaufgefordert eingesandte Unterlagen übernehmen wir keine Haftung.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung,
Fracht und Zoll; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder unerwarteten Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Rückstand, so sind wir berechtgt, Zinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank nach BGB § 247 zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei unklarer Bonität (Creditreform) des Bestellers wickeln wir Geschäfte nur gegen Vorkasse ab. Damit wird der Auftrag erst nach Zahlungseingang in der Produktion verplant. Für die Leistung der Vorkasse gewähren wir 2% Skonto, alternativ geben wir eine Bankbürgschaft über den Vorauszahlungsbetrag.

§ 4 Lieferzeit
Mit Entgegennahme des Auftrags teilen wir dem Besteller einen voraussichtlichen Liefertermin mit. Einen verbindlichen Liefertermin nennen wir erst, wenn alle Detailfragen, insbesondere Aufmaße und Stoffauswahl, geklärt sind sowie einzusendender Stoff bei uns eingetroffen ist. Wir behalten uns vor, eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin Änderungen auf Auftrag nur anzunehmen, wenn der Liefertermin neu geplant werden kann. Für bereits produzierte Ware behalten wir uns vor, im Falle einer Änderung die dafür entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen. Geraten wir aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, in Lieferverzug, so ist die Haftung auf Schadensersatz für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist Lieferverzug eingetreten und hat uns der Besteller eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Fristablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur zu, falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

§ 5 Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Sofern der Besteller wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelgewährleistung
Ist aufgrund eines Warenmusters oder durch Vorlage einer Bebilderung verkauft worden, so sind zumutbare Abweichungen von dem Muster oder der Bebilderung bei der gelieferten Ware bedeutungslos, wenn sie für die Verwendung der Ware keinen nachhaltigen Einfluss ausüben. Farbabweichungen bei der Oberflächenbehandlung behalten wir uns wegen der unterschiedlichen Strukturen und Farben der Hölzer ausdrucklich vor. Bei farbig lackierten (Decklack) Holzteilen können an den Verleimstellen Haarrisse im Lack auftreten. Diese sind unvermeidlich und kein Grund zur Reklamation. Wir verwenden für den Vergleich mit eingesandten Beizproben eine Farbmusterungskabine. Standardmäßig prüfen wir mit einem Lichtwert von 2856 Kelvin. Farbveränderungen, bedingt durch Sonneneinstrahlung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr übernommen für die übliche nutzungsbedingte Faltenbildung bei großen Polsterflächen. Bei Polsterbezügen, die Sie uns zur Verarbeitung eingesandt haben oder einsenden, übernehmen wir für Lagerung, Verarbeitung und Versand keine Haftung. Die Zusendung hat für uns kostenfrei zu erfolgen. Für Mängel an eingesandtem Stoff übernehmen wir keine Gewährleistungen, es sei denn, der Schaden wäre durch unsachgemäße Polsterung entstanden. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen sind schriftlich ausschließlich uns gegenüber vorzutragen. Reklamationen gegenüber unseren Vertretern wirken nicht fristwahrend. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitgung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch ergeben, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden, maximal tragen wir die Kosten bis zur Höhe des Kaufpreises. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben. Schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; wir haften also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften insbesondere auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gilt dann nicht, wenn Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist, gerechnet ab Gefahrenübergang, ist eine Verjährungsfrist und gilt für alle Ansprüche, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit dieses nicht ausdrücklich erklärt ist. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere sie ausreichend versichert zu halten. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzuglich zu unterrichten. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im üblichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages inklusiv Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir die Offenlegung sämtlicher Forderungen vom Schuldner verlangen, inklusiv Rechnungsunterlagen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird die Kaufsache mit fremden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als dass der Wert unserer Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

§ 8 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, Ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.

Georgsmarienhütte, 1. Februar 2021